Vertriebsvertrag
Ausgestellt von:
Insurtech AG
Eschenring 13
6300 Zug
§1 Vertragsbedingungen, und Kündigungsfristen
1.1 Mit der Registrierung als Vertriebspartner werden automatisch die Vertragsbedingungen der Insurtech sowie die genannten Provisionssätze akzeptiert. Die Provisionen werden monatlich ausbezahlt sofern diese Fr./EUR 300.— überschreiten. Der Vertriebspartner arbeitet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und ist selber für die korrekte Abrechnung der Sozialkosten und Steuern verantwortlich.
1.2 Ein Mandatsnehmer kann jederzeit jeweils auf Ende Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat das Mandat kündigen. Ist der Vertrag gekündigt, besteht kein Anrecht mehr auf irgendwelche Provisionen. ein "Bestand" kann nicht weitergereicht, vererbt oder verkauft werden.
1.3 Von Seiten Insurtech AG kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden,
1.4 Aus wichtigen Gründen, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Folgende Gründe aufzählend und nicht abschließend genannt:
A. Wenn der Mandatsnehmer unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben
B. Wenn sich der Mandatsnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn in den Augen der Vertragsgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er eine Belohnung annimmt, wenn er dem Mandatsgeber Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt
C. wenn der Mandatsnehmer während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für den Mandatsgeber tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt
D. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen dem Mandatsgeber zuschulden kommen lässt
E. wenn über das Vermögen des Mandatsnehmers der Konkurs eröffnet wird.
§2 Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht, Support, Haftung
2.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Firma Insurtech AG zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Mandatsnehmer verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, oder herzustellen. Ausserdem ist es verboten, den Quellcode der Software zugänglich zu machen.
2.2 Die Software wird als gesamtes Produkt lizenziert. Der Mandatsnehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
2.3 Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist verboten.
2.4 Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
2.5 Die Software sowie das dazu gehörende Schriftmaterial darf ausschliesslich zur eigenen Nutzung nach § 2 dieses Vertrags vervielfältigt oder verbreitet werden.
2.6 Der Mandatsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Mandatsgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Mandatsgebernehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
2.7 Der Mandatsgeber garantiert ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Accounts, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung entspricht und unter der oben genannten Hardware auf dem oben genannten Betriebssystem ablauffähig ist. Eine zeitliche Garantie wird nicht festgelegt, da möglicher Weise aktualisierte und/oder erweiterte Auflagen der Software zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.
2.8 Der Mandatsgeber weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
2.9 Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Mandatsnehmer verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen an den Mandatsgebergeber zu melden.
2.10 Dem Mandatsgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Mandatsgeber dies nicht, so kann der Mandatsnehmer Minderung verlangen.
2.11 Das Kündigungsrecht des Mandatsnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung über dem Mandatsgebergeber gesetzte angemessene Fristen hinaus verzögert wird oder sich als unmöglich erweist oder in sonstiger Weise fehlschlägt.
2.12 Der Mandatsgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software den Bedürfnissen des Mandatsnehmers entspricht, mit Programmen des Mandatsnehmers zusammenarbeitet, oder die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist.
2.13 Der Mandatsgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die jährliche Lizenzgebühr pro Schadensfall.
2.14 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Mandatsgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
2.15 Bei Datenverlusten kann der Mandatsgeber nicht haftbar gemacht werden.
2.16 Der Support erfolgt vordringlich über die auf der WebSite www.policenverwaltung.ch zur Verfügung gestellten Funktionen oder per Mail. Der telefonische Support kann in Fällen, welche nicht durch die Supportmöglichkeiten auf der WebSite gelöst werden können von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr in Anspruch genommen werden.
2.17 Der Mandatsgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) oder Erweiterungen (Upgrades) der Software zu erstellen.
2.18 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
2.19 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
2.20 Der Lizenznehmer wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
§3 Schlussbestimmungen
3.1 Der Mandatsnehmer ist gehalten während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Geschäftsvorgänge wie betriebliche, technische, finanzielle und organisatorische Verhältnisse, Sicherheitseinrichtungen, Betriebsabläufe aller Art, namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Kundenkreise gegenüber Dritten geheim zu halten und diese Kenntnisse nicht zu verwerten.
3.2 Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
3.3 Zusätzliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags zwischen dem Mandatsnehmer und Mitarbeitern des Mandatsgebers bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung des Mandatsgebers.
3.4 Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll der Vertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn dieses Vertrags entspricht.
3.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen Schweizer Recht.
3.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
3.7 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Mandatsgebers in Zug.
3.8 Im Übrigen gelten die einzelvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Der Mandatsnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Vertrag erhalten, gelesen und sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt hat. Gerichtsstand ist Zug, Schweiz
3.9 Dieser Vertrag wird automatisch rechtsgültig mit der Onlineanmeldung als Vertriebspartner. Eine Unterschrift ist dazu nicht notwendig.
Ausgestellt von:
Insurtech AG
Eschenring 13
6300 Zug
§1 Vertragsbedingungen, und Kündigungsfristen
1.1 Mit der Registrierung als Vertriebspartner werden automatisch die Vertragsbedingungen der Insurtech sowie die genannten Provisionssätze akzeptiert. Die Provisionen werden monatlich ausbezahlt sofern diese Fr./EUR 300.— überschreiten. Der Vertriebspartner arbeitet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und ist selber für die korrekte Abrechnung der Sozialkosten und Steuern verantwortlich.
1.2 Ein Mandatsnehmer kann jederzeit jeweils auf Ende Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat das Mandat kündigen. Ist der Vertrag gekündigt, besteht kein Anrecht mehr auf irgendwelche Provisionen. ein "Bestand" kann nicht weitergereicht, vererbt oder verkauft werden.
1.3 Von Seiten Insurtech AG kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden,
1.4 Aus wichtigen Gründen, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Folgende Gründe aufzählend und nicht abschließend genannt:
A. Wenn der Mandatsnehmer unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben
B. Wenn sich der Mandatsnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn in den Augen der Vertragsgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er eine Belohnung annimmt, wenn er dem Mandatsgeber Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt
C. wenn der Mandatsnehmer während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterlässt oder sich weigert, für den Mandatsgeber tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt
D. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen dem Mandatsgeber zuschulden kommen lässt
E. wenn über das Vermögen des Mandatsnehmers der Konkurs eröffnet wird.
§2 Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht, Support, Haftung
2.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Firma Insurtech AG zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Mandatsnehmer verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, oder herzustellen. Ausserdem ist es verboten, den Quellcode der Software zugänglich zu machen.
2.2 Die Software wird als gesamtes Produkt lizenziert. Der Mandatsnehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
2.3 Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist verboten.
2.4 Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
2.5 Die Software sowie das dazu gehörende Schriftmaterial darf ausschliesslich zur eigenen Nutzung nach § 2 dieses Vertrags vervielfältigt oder verbreitet werden.
2.6 Der Mandatsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Mandatsgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Mandatsgebernehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
2.7 Der Mandatsgeber garantiert ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Accounts, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung entspricht und unter der oben genannten Hardware auf dem oben genannten Betriebssystem ablauffähig ist. Eine zeitliche Garantie wird nicht festgelegt, da möglicher Weise aktualisierte und/oder erweiterte Auflagen der Software zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.
2.8 Der Mandatsgeber weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
2.9 Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Mandatsnehmer verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen an den Mandatsgebergeber zu melden.
2.10 Dem Mandatsgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Mandatsgeber dies nicht, so kann der Mandatsnehmer Minderung verlangen.
2.11 Das Kündigungsrecht des Mandatsnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung über dem Mandatsgebergeber gesetzte angemessene Fristen hinaus verzögert wird oder sich als unmöglich erweist oder in sonstiger Weise fehlschlägt.
2.12 Der Mandatsgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software den Bedürfnissen des Mandatsnehmers entspricht, mit Programmen des Mandatsnehmers zusammenarbeitet, oder die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist.
2.13 Der Mandatsgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die jährliche Lizenzgebühr pro Schadensfall.
2.14 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Mandatsgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
2.15 Bei Datenverlusten kann der Mandatsgeber nicht haftbar gemacht werden.
2.16 Der Support erfolgt vordringlich über die auf der WebSite www.policenverwaltung.ch zur Verfügung gestellten Funktionen oder per Mail. Der telefonische Support kann in Fällen, welche nicht durch die Supportmöglichkeiten auf der WebSite gelöst werden können von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr in Anspruch genommen werden.
2.17 Der Mandatsgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) oder Erweiterungen (Upgrades) der Software zu erstellen.
2.18 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
2.19 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
2.20 Der Lizenznehmer wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
§3 Schlussbestimmungen
3.1 Der Mandatsnehmer ist gehalten während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Geschäftsvorgänge wie betriebliche, technische, finanzielle und organisatorische Verhältnisse, Sicherheitseinrichtungen, Betriebsabläufe aller Art, namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, sowie Kundenkreise gegenüber Dritten geheim zu halten und diese Kenntnisse nicht zu verwerten.
3.2 Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
3.3 Zusätzliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags zwischen dem Mandatsnehmer und Mitarbeitern des Mandatsgebers bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung des Mandatsgebers.
3.4 Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll der Vertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn dieses Vertrags entspricht.
3.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen Schweizer Recht.
3.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
3.7 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Mandatsgebers in Zug.
3.8 Im Übrigen gelten die einzelvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Der Mandatsnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er den Vertrag erhalten, gelesen und sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt hat. Gerichtsstand ist Zug, Schweiz
3.9 Dieser Vertrag wird automatisch rechtsgültig mit der Onlineanmeldung als Vertriebspartner. Eine Unterschrift ist dazu nicht notwendig.