Nutzungsvertrag für den Service "Nubus Versicherungs Policen Verwaltung" der Firma Insurtech AG
Stand: 22.02.2016
Stand: 22.02.2016
Software-Nutzungsvertrag für den Service
NUBUS Versicherungs Policenverwaltung
zwischen
Insurtech AG
Eschenring 13
6300 Zug
(im Folgenden Lizenzgeber genannt)
und
____________________________
____________________________
____________________________
(im Folgenden Lizenznehmer genannt)
Der Software-Nutzungsvertrag besteht für der Service "NUBUS Versicherungspolicenverwaltung"
Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert zum Zwecke der Nutzung.
Die Software ist auf allen Betriebssystemen mit einem aktuellen Webbrowser und aktiver Internetverbindung verfügbar.
§ 1 Nutzungsdauer und Kündigungsfristen
1. Der Lizenzvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht rechtzeitig gekündigt wird. Der Nutzungszeitraum/ Lizenzvertrag beginnt mit der Freischaltung des Accounts.
2. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate zum Ablauf eines Nutzungsjahres. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.
§ 2 Umfang der Lizenz
1. Der Lizenznehmer darf die Software nur für seine Agentur und seine Mitarbeiter nutzen.
2. Eine Nutzung der Software durch Makler, welche nicht im Namen und auf Rechnung der Agentur arbeiten ist untersagt.
§ 3 Beschränkung der Lizenz/ Urheberrechte
1. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Firma Insurtech AG zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Lizenznehmer verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, oder herzustellen. Ausserdem ist es verboten, den Quellcode der Software zugänglich zu machen.
2. Die Software wird als gesamtes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Pogrammidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
3. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist verboten.
4. Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
5. Die Software sowie das dazu gehörende Schriftmaterial darf ausschliesslich zur eigenen Nutzung nach § 1 und 2 dieses Vertrags vervielfältigt oder verbreitet werden.
6. Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
§ 4 Pflichten des Lizenznehmers
1. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.
2. Der Lizenznehmer trifft angemessene Massnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
3. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers das Urheberrecht des Lizenzgebers, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Gewährleistung/ Kündigung
1. Der Lizenzgeber garantiert ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Accounts, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Beschreibungentspricht und unter der oben genannten Hardware auf dem oben genannten Betriebssystem ablauffähig ist. Eine zeitliche Garantie wird nicht festgelegt, da möglicher Weise aktualisierte und/oder erweiterte Auflagen der Software zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.
2. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, ComputerSoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
3. Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen an den Lizenzgeber zu melden.
4. Dem Lizenzgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Lizenzgeber dies nicht, so kann der Lizenznehmer Minderung verlangen.
5. Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung über dem Lizenzgeber gesetzte angemessene Fristen hinaus verzögert
wird oder sich als unmöglich erweist oder in sonstiger Weise fehlschlägt.
6. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software den Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht, mit Programmen des Lizenznehmers zusammenarbeitet, oder die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist.
§ 6 Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die jährliche Lizenzgebühr pro Schadensfall.
2. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
3. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemässer Datensicherung durch den Lizenznehmer (§ 5 Absatz 1) entstanden wäre.
§ 7 Support
Telefonische und schriftliche Beratung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software. Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie über die WebSite
§ 8 Änderung und Aktualisierungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) oder Erweiterungen (Upgrades) der Software zu erstellen.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
3. Der Lizenznehmer wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
§ 10 Lizenzgebühr
1. Die aktuelle Lizenzgebühr beträgt CHF/EUR 1500 jährlich.
2. Die Höhe der Lizenzgebühr für die zukünftigen Jahre richtet sich jeweils dann nach den aktuellen Preislisten der Lizenzgeberin. Diese Preislisten werden dem Lizenznehmer spätestens 4 Monate vor Ablauf eines Nutzungsjahres zugesandt. Widerspricht der Lizenznehmer den aktuellen Preisen/ Gebühren nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich per eingeschriebenen Brief, so gelten die dort aufgeführten Preise als für die zukünftigen Vertragsjahre als vereinbart.
§ 11 Rückgabe- und Löschungspflichten
1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löscht der Lizenzgeber die erfassten Daten des Lizenznehmes.
§ 12 Sonstiges
1. Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Mitarbeiter des Lizenzgebers sind lediglich berechtigt, Verträge mit Lizenznehmern abzuschliessen entsprechend dem vorformulierten Vertrag unter Einbeziehung der aktuellen Preislisten für die Lizenzgebühren und die zusätzlichen Dienstleistungen. Eine weitergehende Vollmacht für die Mitarbeiter des Lizenzgebers besteht nicht.
3. Zusätzliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem Mitarbeiter des Lizenzgebers bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers.
4. Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll der Lizenzvertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn diese Lizenzvertrags entspricht.
5. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen Schweizer Recht.
6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
7. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lizenzgebers in Zug.
Zug, 22.02.2016
Der Lizenzgeber:
Insurtech AG, Roland M. Rupp
Der Lizenznehmer:
Hinweis:
Wird die Lizenz online bestellt, gilt dieser Vertrag als gelesen, verstanden und akzeptiert und tritt sofort in Kraft ohne eine Unterschrift.
NUBUS Versicherungs Policenverwaltung
zwischen
Insurtech AG
Eschenring 13
6300 Zug
(im Folgenden Lizenzgeber genannt)
und
____________________________
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(im Folgenden Lizenznehmer genannt)
Der Software-Nutzungsvertrag besteht für der Service "NUBUS Versicherungspolicenverwaltung"
Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert zum Zwecke der Nutzung.
Die Software ist auf allen Betriebssystemen mit einem aktuellen Webbrowser und aktiver Internetverbindung verfügbar.
§ 1 Nutzungsdauer und Kündigungsfristen
1. Der Lizenzvertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht rechtzeitig gekündigt wird. Der Nutzungszeitraum/ Lizenzvertrag beginnt mit der Freischaltung des Accounts.
2. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 3 Monate zum Ablauf eines Nutzungsjahres. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.
§ 2 Umfang der Lizenz
1. Der Lizenznehmer darf die Software nur für seine Agentur und seine Mitarbeiter nutzen.
2. Eine Nutzung der Software durch Makler, welche nicht im Namen und auf Rechnung der Agentur arbeiten ist untersagt.
§ 3 Beschränkung der Lizenz/ Urheberrechte
1. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Firma Insurtech AG zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Lizenznehmer verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, oder herzustellen. Ausserdem ist es verboten, den Quellcode der Software zugänglich zu machen.
2. Die Software wird als gesamtes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Pogrammidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
3. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist verboten.
4. Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
5. Die Software sowie das dazu gehörende Schriftmaterial darf ausschliesslich zur eigenen Nutzung nach § 1 und 2 dieses Vertrags vervielfältigt oder verbreitet werden.
6. Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
§ 4 Pflichten des Lizenznehmers
1. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind.
2. Der Lizenznehmer trifft angemessene Massnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
3. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers das Urheberrecht des Lizenzgebers, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Gewährleistung/ Kündigung
1. Der Lizenzgeber garantiert ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Accounts, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Beschreibungentspricht und unter der oben genannten Hardware auf dem oben genannten Betriebssystem ablauffähig ist. Eine zeitliche Garantie wird nicht festgelegt, da möglicher Weise aktualisierte und/oder erweiterte Auflagen der Software zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen.
2. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, ComputerSoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
3. Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen an den Lizenzgeber zu melden.
4. Dem Lizenzgeber steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch Nachbesserungen zu beheben. Gelingt dem Lizenzgeber dies nicht, so kann der Lizenznehmer Minderung verlangen.
5. Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung über dem Lizenzgeber gesetzte angemessene Fristen hinaus verzögert
wird oder sich als unmöglich erweist oder in sonstiger Weise fehlschlägt.
6. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Software den Bedürfnissen des Lizenznehmers entspricht, mit Programmen des Lizenznehmers zusammenarbeitet, oder die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist.
§ 6 Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz sowie bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die jährliche Lizenzgebühr pro Schadensfall.
2. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
3. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemässer Datensicherung durch den Lizenznehmer (§ 5 Absatz 1) entstanden wäre.
§ 7 Support
Telefonische und schriftliche Beratung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software. Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie über die WebSite
§ 8 Änderung und Aktualisierungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) oder Erweiterungen (Upgrades) der Software zu erstellen.
§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
3. Der Lizenznehmer wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
§ 10 Lizenzgebühr
1. Die aktuelle Lizenzgebühr beträgt CHF/EUR 1500 jährlich.
2. Die Höhe der Lizenzgebühr für die zukünftigen Jahre richtet sich jeweils dann nach den aktuellen Preislisten der Lizenzgeberin. Diese Preislisten werden dem Lizenznehmer spätestens 4 Monate vor Ablauf eines Nutzungsjahres zugesandt. Widerspricht der Lizenznehmer den aktuellen Preisen/ Gebühren nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich per eingeschriebenen Brief, so gelten die dort aufgeführten Preise als für die zukünftigen Vertragsjahre als vereinbart.
§ 11 Rückgabe- und Löschungspflichten
1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löscht der Lizenzgeber die erfassten Daten des Lizenznehmes.
§ 12 Sonstiges
1. Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Mitarbeiter des Lizenzgebers sind lediglich berechtigt, Verträge mit Lizenznehmern abzuschliessen entsprechend dem vorformulierten Vertrag unter Einbeziehung der aktuellen Preislisten für die Lizenzgebühren und die zusätzlichen Dienstleistungen. Eine weitergehende Vollmacht für die Mitarbeiter des Lizenzgebers besteht nicht.
3. Zusätzliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem Mitarbeiter des Lizenzgebers bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers.
4. Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll der Lizenzvertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn diese Lizenzvertrags entspricht.
5. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen Schweizer Recht.
6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
7. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lizenzgebers in Zug.
Zug, 22.02.2016
Der Lizenzgeber:
Insurtech AG, Roland M. Rupp
Der Lizenznehmer:
Hinweis:
Wird die Lizenz online bestellt, gilt dieser Vertrag als gelesen, verstanden und akzeptiert und tritt sofort in Kraft ohne eine Unterschrift.